Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hitzler & Söhne UG  (haftungsbeschränkt)


1. Allgemeines

1.1. Angebote, Leistungen, Montagen, Reparaturen, Wartungen und Beratungsleistungen oder sonstige vertragliche Leistungen, soweit im Einzelfall zusätzlich vereinbart, werden ausschließlich auf der Grundlage unsere nachstehenden Bedingungen erbracht.

1.2. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nur durch unsere schriftliche Anerkennung für uns verbindlich.

1.3 Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

2. Lieferpflichten

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2.2. Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben kann es unter Umständen zu Abweichungen kommen, für die unser Haus nicht haftet.

2.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.5. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Der Käufer hat die Lieferung bei Annahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.

 

3. Lieferfristen, Gefahrtragung

3.1. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhergesehener Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten – wie, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2.3 bleibt hiervon unberührt.

3.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Engpässe und Verzögerungen, welche auf den Hersteller zurückgehen, sind von uns nicht zu vertreten.

3.3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versandes haften wir nur, wenn wir ausdrücklich den Versand auf eigene Gefahr übernommen haben. Gefahrenübergabe dabei ist die Grundstücksgrenze des Kunden. Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Lieferungen unversichert versandt.

3.4. Kommt unser Haus in Verzug, kann der Käufer – auch wenn er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – keine Entschädigung für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

3.5. Sowohl Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch sonstige Schadenersatzansprüche, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.6. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen unseres Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

3.7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 2,5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Grundsätzlich sind Beträge nicht rabatt- oder skontofähig, sie müssen in voller Höhe und pünktlich überwiesen werden. Nach Eingang der ersten Zahlung werden wir den genauen Liefer- und Montagetermin bestätigen.

4.2 Wenn nichts anderes schriftlich mit dem Kunden vereinbart wurde, gelten unsere allgemeinen Zahlungsbedingungenen. Diese sind: 30 % der Auftragssumme vor Auftrags Begin, 40 % der Auftragssumme nach Rohmontage und weitere 30 % nach Fertigstellung.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

5.2. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

5.3. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

5.4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.

5.5. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

 

6. Gewährleistung

6.1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit gibt unser Haus nicht.

6.2. Nach Wahl unseres Hauses sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon nachzubessern oder neu zu liefern, wenn der Sachmangel innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit Lieferung geltend gemacht wurde und sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.3. Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen normieren sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unseres Hauses und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

6.4. Sachmängel sind unserem Hause gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, das heißt spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.

6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus resultierenden Schäden ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist unser Haus berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer zu fordern.

6.7. Rückgriffe des Käufers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6.8. Eine Haftung unseres Hauses für Montage oder Reparaturarbeiten ist ausgeschlossen, wenn Installationsbetriebe die Ware selbständig von unserem Haus beziehen und daher keine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB sind.

6.9. Garantieangaben und Garantiebedingungen sind reine Herstellerangaben, für die wir keine Haftung übernehmen. In einem Garantiefall kann der Hersteller nach Wahl Ersatz leisten oder nachbessern. Wir übernehmen keine Haftung für Aufwendungen, insbesondere für Montage, Reisekosten pp., die im Zusammenhang mit der Herstellerhaftung stehen.

6.10. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten – und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn es nicht gerade Sinn und Zweck der Zusicherung war, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

6.11. Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Käufers gegen unser Haus und wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

6.12. Verfärbungen von Photovoltaik-Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachmangel.

6.11 Für Privatkunden gelten die gesetzlichen Garantiebestimmungen, bzw. BGB oder VOB.

 

7. Allgemeine Haftung

7.1 Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit haften wir für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch in Höhe von 2,5 % unseres Verkaufspreises, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unberührt bleibt die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Ebenfalls unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für sonstige Personenschäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

7.2. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass unser Haus die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Käufers beschränkt sich auf 2,5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt

nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine zwingende Haftung gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb unseres Hauses erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht unserem Haus das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer erhält von diesem Rücktrittsrecht unverzüglich Kenntnis, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

7.4 Photovoltaikmodule müssen ab Bordsteinkante des Kunden bezüglich Gebäudebrandversicherung gegen Elementarschäden versichert sein. Wir übernehmen keine Haftung bei Elementarschäden wie Blitz, Hagel, Sturm usw.


8. Preise

8.1. Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes benannt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackungskosten sowie der Transportkosten ab Werk/Lager.

8.2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

8.3. Zahlungen sind frei Zahlstelle unseres Hauses zu leisten.

8.4. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer ebenfalls vorbehalten.

 

9. Geheimhaltung

9.1 Wir verpflichten uns, ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Anlagen und Unterlagen des Kunden vertraulich zu behandeln und nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Befugnis zur Weitergabe solcher Angaben und Unterlagen zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bleibt hiervon unberührt.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Hauses.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz unseres Hauses. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

10.3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf (CISG), soweit auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses Kaufleute stehen.

10.4. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der AGBs unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften Regelung am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.